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EÜR-Taxonomie-Version 1.3 – Veröffentlichung

Posted on September 11, 2020 by Graf

Sie finden das entsprechende Release-Paket hier.

Aktuelle Änderungen in der vorliegenden EÜR-Taxonomie-Version 1.3

1. Anpassungen auf Grund der Änderungen im EÜR-Formular 2019

Folgende Positionen sind im EÜR-Formular geändert bzw. neu eingefügt worden:

a) Erweiterte Aufteilung der ‚Sonstigen betrieblichen Ausgaben‘

Das Formular EÜR 2019 wurde im Bereich der ‚Sonstigen betrieblichen Ausgaben‘ um folgende Zeilen erweitert:

  • Erhaltungsaufwendungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge)
  • Laufende EDV-Kosten
  • Ausgaben für Arbeitsmittel
  • Ausgaben für Abfallbeseitigung und Entsorgung
  • Ausgaben für Verpackung und Transport

Diese Erweiterungen wurden ebenfalls in der Taxonomie eingepflegt.

b) Aufteilung der Richtbeträge für Weinbaubetriebe und Betriebsausgabenpauschale für Forstbetriebe

Der ‚Sachliche Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe“ und die ‚Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte‘ waren bisher in einer Zeile im EÜR-Formular einzutragen. Diese Zeile wurde nun sowohl im Formular EÜR als auch in der Taxonomie EÜR aufgeteilt in:

–  Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe –  Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte

c) Neue Positionen für Sonderabschreibungen nach § 7b EStG

Im Bereich der Steuerlichen Gewinnermittlung wurde die Zeile ‚Abzüglich Sonderabschreibungen nach § 7b EStG‘ in der Taxonomie eingeführt.

d) Neue Positionen zu steuerfreien Einnahmen und nicht abziehbare Betriebsausgaben

Ab 2019 sind im Formular EÜR auch steuerfreie Einnahmen und damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben  zu erfassen. In der Steuerlichen Gewinnermittlung sind  –  analog zum Formular –  steuerfreie Einnahmen abzurechnen und nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzuzurechnen. Es wurden somit folgende Positionen  eingefügt:

Im Bereich der Abrechnungen in der Steuerlichen Gewinnermittlung:

  • Abzüglich übrige steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren)
  • Abzüglich steuerfreie Einnahmen nach § 3a EStG

Im Bereich der Zurechnungen in der Steuerlichen Gewinnermittlung:

  • Zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG
  • Zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG – Zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG

2. Neue Nachrichtlich-Angaben zum Teileinkünfte- bzw. Teilfreistellungsverfahren

In der Taxonomie wurden in der Steuerlichen Gewinnermittlung zwei Nachrichtlich-Angaben eingeführt:

Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund (Teil-)freistellung nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG ist der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen in der neuen Zeile ‚Nachrichtlich: bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt‘ einzutragen.

Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG oder §§ 42 bis 44 InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der neuen Position ‚ Nachrichtlich: bereits berücksichtigte Beträge, für die Teilfreistellungen nach InvStG gelten‘ einzutragen.

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